§ 1 Arzneimittelversorgung
In Kraft seit 29. März 2024
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Gliederung
Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1 Arzneimittelversorgung
Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.
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