§ 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 736 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
…1988 zusteht. (Anm.: Abs. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023) (9) § 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2022. (10) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und…