§ 82 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
In Kraft seit 12. August 2016
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APAG
Gliederung
4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 82 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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