§ 71 Meldung zum Wegfall der Bescheinigung — APAG
Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 71 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 71 Meldung zum Wegfall der Bescheinigung
…2. Abschnitt Europäische Kooperation Meldung zum Wegfall der Bescheinigung § 71. Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt…
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