§ 68 Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt — APAG
(1) Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.
(2) Für die Zwecke der Marktüberwachung ist die APAB berechtigt, von Unternehmen von öffentlichem Interesse alle erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen im Zusammenhang mit prüfungsrelevanten Verpflichtungen einzuholen.
§ 68 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 68 Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt
…12. Abschnitt Marktüberwachung Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt § 68. (1) Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und…
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB
…gemäß den §§ 62 bis 65, 8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß § 68, 9. die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 bis 78, 10. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen…
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