§ 67 Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
§ 67 Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen — APAG
(1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.
(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.
§ 67 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 67 Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen
…Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen § 67. (1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen. (2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der…
Rückverweise