(1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen aufzudecken oder zu verhindern.
(2) Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des § 26 Abs. 2 und des § 30 erfüllen.
(3) Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
Rückverweise
APAB-UKV · APAB-Untersuchungskostenverordnung
§ 1
…Die Kosten einer Untersuchung gemäß § 61 APAG sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf Basis von Stundensätzen zu tragen. Die Pflicht zum Kostenersatz für Untersuchungshandlungen…
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 1 Gegenstand und Zweck
… 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66. (3) Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die Abschlussprüfungen ohne aufrechte Bescheinigung durchführen. (4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes…
§ 21 Finanzierung und Verwaltungsbeiträge
…leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. (10) Die Kosten einer Untersuchung gemäß § 61 sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf der Basis von Stundensätzen zu tragen. Die APAB hat durch Verordnung…
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)
…42, 2. die Durchführung von Inspektionen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, 3. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61, 4. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65, 5. die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer, zu Standards für die interne…
§ 72 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
…der Untersuchung zu begleiten. Die APAB kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR-Vertragsstaaten bei Untersuchungen im Sinne des § 61 in Österreich unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (8) Die APAB darf dem Ersuchen gemäß Abs. 7 nicht entsprechen, wenn…