Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist längstens neun Monate betragen.
Rückverweise
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 41 Entzug der Bescheinigung
…ein der Qualitätssicherungsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der Qualitätssicherungsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß § 38 Abs. 2 oder Empfehlungen gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oder 3. sich nachträglich herausstellt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegeben war. (2) Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen…