Die Bescheinigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn
1. wesentliche Prüfungshemmnisse vorgelegen sind oder
2. wesentliche Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen oder
3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG 300,-- 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 30,-- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,-- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300…
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 21 Finanzierung und Verwaltungsbeiträge
…26 Abs. 6, 3. das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37, 4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39, 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 6. den Entzug einer Bescheinigung, 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§…
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