§ 39 Versagung der Bescheinigung — APAG
(1) Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.
(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.
§ 39 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 39 Versagung der Bescheinigung
…Versagung der Bescheinigung § 39. (1) Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung…
§ 37 Bescheinigung bei Wiederaufnahme
…35 Abs. 4 oder 2. Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder 3. Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder 4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder 5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder 6. Erlöschen der Bescheinigung gemäß §…
§ 21 Finanzierung
…oder § 27, 3. das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37, 4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39, 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 6. den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41, 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register…
§ 13 Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
…1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers; 2. der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39; 3. der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung); 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3…
§ 1 APAB-VKBV · APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung
§ 1
…3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG 300,-- 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 30,-- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,-- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300…
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