§ 38 Anordnung von Maßnahmen — APAG
(1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn
1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
2. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:
1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel und
2. eine Sonderprüfung.
Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme anzuhören. Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(3) Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.
(4) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.
§ 38 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 38 Anordnung von Maßnahmen
…Anordnung von Maßnahmen § 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn 1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder 2. bei…
§ 41 Entzug der Bescheinigung
…UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder 2. der Umsetzung einer Anordnung zur Mängelbeseitigung gemäß § 38 Abs. 3 oder einer Empfehlung gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oder 3. schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU…
§ 65 Geldstrafen
…annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder 3. gegen die Verpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 49 verstößt oder 4. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder 5. gegen die…
§ 13 Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
…Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39; 3. der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung); 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung; 5. der Bestellung des Sonderprüfers…
Rückverweise