§ 14 Aufsicht über die APAB — APAG
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die APAB dahin auszuüben, dass die APAB die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte der APAB über alle Angelegenheiten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einzuholen. Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der APAB hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und beschlussreife Entwürfe vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Verordnungen der APAB sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.
(4) Die APAB hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten (Jahresbericht). In diesem Bericht sind insbesondere ein Überblick über die Aufsichtstätigkeit, einschließlich der Gesamtergebnisse der Qualitätssicherungsprüfungen, und ein Überblick über Entwicklungen des Abschlussprüfungsmarkts aufzunehmen.
§ 14 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 14 Aufsicht über die APAB
…Aufsicht über die APAB § 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die APAB dahin auszuüben, dass die APAB die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer…
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB
…Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und 12. die Veröffentlichung der Jahresberichte gemäß § 14 Abs. 4 sowie der Berichte gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. …
§ 19 Jahresabschluss
…5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht gemäß § 14 Abs. 4 der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist mindestens bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht auf der Website der APAB bereit zu…
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