§ 6 Organe
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
(1) Organe des AÖF sind:
- das Kuratorium,
- der Geschäftsführer.
(2) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.
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