§ 15
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 5 sowie § 7 Abs. 3 die Bundesregierung, und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
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