Art. 3
In Kraft seit 01. Juli 1921
Up-to-date
Die auf Grund dieses Gesetzes gebührende Abfertigung ist in die Abfertigung auf Grund der Vollzugsanweisungen vom 2. Juni 1919, St. G. Bl. Nr. 301, und vom 11. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 269, über den Schutz von Dienstnehmern bei Verlegung von Unternehmungen und bei Veräußerung von Betriebsmitteln ins Ausland einzurechnen.
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