§ 67 Forderungsübergang
In Kraft seit 01. Juli 1994
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§ 67 Forderungsübergang — AMSG
Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.
§ 67 AMSG · AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 67 Forderungsübergang
…Forderungsübergang § 67. Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.…
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