(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 60 Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
…2. HAUPTSTÜCK Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft § 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. (2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.…
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