§ 60 Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
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