AMSG
Gliederung
6. TEIL Aufsicht
2. HAUPTSTÜCK Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
§ 60
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
§ 60 AMSG · AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
…§ 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. (2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.…
…regionalen Geschäftsstelle (§58 AMSG). Bei der Erfüllung von nichtbehördlichen Aufgaben untersteht das AMS der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit (§59 AMSG). Nach §60 AMSG unterliegt das AMS einer Kontrolle durch den Rechnungshof sowie die Volksanwaltschaft. 4.6. Bei jeder regionalen Organisation ist zudem ein Regionalbeirat einzurichten. Dieses Gremium besteht aus…
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