(1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragener Bundesgesetze in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(2) Der Bund hat dem Arbeitsmarktservice die Ausgaben gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Ausgaben gemäß § 51 zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu ersetzen.
(3) Die Ausgaben gemäß § 51 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.
(4) Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind jedoch Ausgaben für Ruhegenüsse der ehemals im Arbeitsmarktservice tätigen Beamten; diese sind vom Bund zu bestreiten.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
(1) Das Arbeitsmarktservice bestreitet die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie sonstiger dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehu…
§ 6 Aufgaben
…Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 11, 6. Genehmigung der Präliminarien, 7. Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien, 8. Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die…
§ 43 Präliminarien
…1) Die finanzielle Abwicklung des Arbeitsmarktservice im gemäß § 41 umschriebenen Wirkungsbereich hat auf Grund der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen. (2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das betreffende Jahr…
§ 14 Aufgaben und Verfahren
…fallen folgende Angelegenheiten: 1. Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene, 2. Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice, 3. Entscheidung über die Verwendung der für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, 4. Vorschläge für die Besetzung der Funktion des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters, 5. Antrag auf vorzeitige Beendigung…