(1) Der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die Entwicklung der Leistungen des Arbeitsmarktservice zugrunde zu legen. Dabei ist der notwendige Investitions-, Personal- und Sachaufwand der Einnahmenentwicklung gegenüberzustellen.
(2) Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß § 59 Abs. 2 entspricht.
(3) Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Abs. 2 festgelegten Verfahren.
Rückverweise
§ 40 AMSG · AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 40
…§ 40. (1) Der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die Entwicklung…
§ 9 Aufgaben
…Durchführung der Arbeitsmarktpolitik, 7. jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses, 8. jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes, 9. Konzeption eines längerfristigen Planes gemäß § 40 , 10. Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Operationalisierung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben, insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik, 11. laufende…
§ 6 Aufgaben
…10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen, 4. Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40 , 5. Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 11 , 6. Genehmigung der Präliminarien, 7. Aufteilung der finanziellen Mittel für den im §…
§ 43 Präliminarien
…jeweilige Kalenderjahr geltenden Präliminarien zu erfolgen. (2) Die Präliminarien haben unter Berücksichtigung der für das betreffende Jahr maßgebenden Vorgaben des längerfristigen Planes gemäß § 40 1. alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahres und 2. einen Personalplan, in dem die Zahl der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, gegliedert nach Entlohnungsgruppen, für…