BundesrechtBundesgesetzeArbeitsmarktservicegesetz2. TEIL Aufgaben3. HAUPTSTÜCK Finanzielle Leistungen3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Beschäftigungssicherung§ 37c

§ 37cBeihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung

In Kraft seit 01. Juli 2021
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