(1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, das Arbeitsmarktservice in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 7 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert sind oder waren, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln, die für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.
(3) Die Organe und Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 64 Übergang der Bediensteten
…Austritt folgenden Monatsersten. (7) Ein Beamter, der gemäß Abs. 6 in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten…