Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 14 Aufgaben und Verfahren
… 2 Z 6, 8. Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen Geschäftsstellen und 9. Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der Landesorganisationen (§ 18) und der regionalen Organisationen (§ 23 Abs. 2). (3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies…