(1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
(3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
Rückverweise
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 71 Übergang betreffend Arbeits- und Landesarbeitsämter
…Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17) als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Arbeitsamt…
§ 7 Verfahren
…Verwaltungsrat einen Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen. (8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice verlangen. (9) Die Mitglieder (stellvertretenden…