§ 6a Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.
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