§ 6a Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
§ 6a Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds — AMPFG
Rückverweise
Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.
§ 6a AMPFG · AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 6a Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds
…Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds § 6a. Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. €…