Die Beiträge der Pensionsversicherung zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben, gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 sind der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen. Die Aufwendungen für berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind jeweils zur Gänze und die Aufwendungen für die sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden Maßnahmen während des Bezuges von Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld zur Gänze und in den ersten drei Jahren danach zur Hälfte zu ersetzen. Im Jahr 2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt im März eine Akontierung in Höhe von 20 Millionen Euro zu leisten. In den Folgejahren hat die Akontierung durch die betroffenen Pensionsversicherungsträger jeweils im März auf der Grundlage einer Bestandsprognose für das laufende Jahr unter Gegenrechnung der Differenz aus Akontierung und Abrechnung (nachgewiesenem Aufwand) des Vorjahres zu erfolgen. Die Modalitäten der Akontierung und der Abrechnung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden Maßnahmen sind zwischen den Pensionsversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren.
AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 16 Finanzielle Bedeckung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
…Finanzielle Bedeckung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation § 16. Die Beiträge der Pensionsversicherung zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 307a Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz
…die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach § 16 AMPFG.…
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