§ 94l
§ 94l — AMG
§ 94l — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2027
Paragraf-ID
NOR40259211
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
(2) Kosten gemäß Abs. 1 sind
1. der Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
2. Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
3. Entsorgungskosten, und
4. entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
(3) § 94k Abs. 3 bis 6 gilt.
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