(1) Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
(2) Kosten gemäß Abs. 1 sind
1. der Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
2. Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
3. Entsorgungskosten, und
4. entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns.
(3) § 94k Abs. 3 bis 6 gilt.
Rückverweise
AMG · Arzneimittelgesetz
§ 94l
(1) Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebe…