§ 94
§ 94 — AMG
§ 94 — AMG
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983
Inkrafttretungsdatum
01. April 1984
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12133267
Zuletzt nach Updates gesucht am
Pharmareferenten, welche die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie
1. nachweisen können, daß sie während des letzten Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausgeübt haben, und
2. die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit als Pharmareferent dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes melden.
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