§ 91
§ 91 — AMG
§ 91 — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983
Inkrafttretungsdatum
01. April 1984
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12133264
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Anträge auf Zulassung einer Arzneispezialität, die entsprechend den Bestimmungen der Spezialitätenordnung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wurden und über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht entschieden ist, sind als Anträge im Sinne des § 13 zu behandeln.
(2) Den Anträgen im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 bis 6 nachzureichen. Ansonsten sind der Entscheidung über diese Anträge jene Unterlagen zugrunde zu legen, die nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung ausreichend waren.
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