§ 89a
§ 89a — AMG
§ 89a — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
Inkrafttretungsdatum
17. Februar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12137161
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/1994 in Verkehr befindliche Arzneispezialitäten im Sinne des § 17b gelten als zugelassen im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Die geltende Zulassung erlischt mit 31. März 1996, es sei denn, es wird vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Zulassung gestellt.
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