§ 87
§ 87 — AMG
§ 87 — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008
Inkrafttretungsdatum
09. August 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40100869
Zuletzt nach Updates gesucht am
Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragt werden.
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