§ 81
§ 81 — AMG
§ 81 — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983
Inkrafttretungsdatum
01. April 1984
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12133254
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
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