§ 78b
§ 78b — AMG
§ 78b — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
Inkrafttretungsdatum
13. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40148035
Zuletzt nach Updates gesucht am
Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu dulden, können diese erzwungen werden.
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