§ 77 Überwachungs- und Schutzmaßnahmen
§ 77 Überwachungs- und Schutzmaßnahmen — AMG
§ 77 Überwachungs- und Schutzmaßnahmen — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
Inkrafttretungsdatum
13. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40148024
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird bei einer Kontrolle gemäß § 76 festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, dass ein Arzneimittel oder Wirkstoff diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte nicht entspricht, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken. Gegebenenfalls ist § 76b Abs. 10 anzuwenden.
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