§ 66b
§ 66b — AMG
§ 66b — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
Inkrafttretungsdatum
13. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40148027
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.
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