§ 66b
In Kraft seit 13. März 2013
Up-to-date
§ 66b — AMG
Die Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 63a Abs. 2 oder 3 oder § 65 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Betriebsbewilligung auf diese verzichtet.
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