§ 48 Sanktionen
§ 48 Sanktionen — AMG
§ 48 Sanktionen — AMG
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241772
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird eine klinische Prüfung ohne Genehmigung (§ 31 Abs. 2) durchgeführt, dürfen die gewonnenen Daten nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben und nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens verwendet werden. Bereits erfolgte Publikationen müssen mit einem Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit der Datenerhebung versehen werden.
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