§ 45 Kennzeichnung des Prüfpräparats
In Kraft seit 01. Februar 2022
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AMG
Gliederung
III. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien
§ 45 Kennzeichnung des Prüfpräparats
(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, sofern eine Abweichung nicht fachlich gerechtfertigt werden kann.
(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.
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