§ 45 Kennzeichnung des Prüfpräparats
§ 45 Kennzeichnung des Prüfpräparats — AMG
§ 45 Kennzeichnung des Prüfpräparats — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40241769
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, sofern eine Abweichung nicht fachlich gerechtfertigt werden kann.
(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.
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