§ 45 Kennzeichnung des Prüfpräparats
In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date
(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, sofern eine Abweichung nicht fachlich gerechtfertigt werden kann.
(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden