§ 42 Kontaktstelle für Prüfungsteilnehmer
§ 42 Kontaktstelle für Prüfungsteilnehmer — AMG
§ 42 Kontaktstelle für Prüfungsteilnehmer — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40241766
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle nach Art. 28 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Verfügung steht, bei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe des Patientenvertreters (§ 11e KAKuG) Informationen einholen kann.
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