§ 3 Anforderungen an Arzneimittel
§ 3 Anforderungen an Arzneimittel — AMG
§ 3 Anforderungen an Arzneimittel — AMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40256791
Zuletzt nach Updates gesucht am
Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, bei denen es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, daß sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht.
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