§ 28 Zuständige Behörde
In Kraft seit 01. Februar 2022
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AMG
Gliederung
III. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien
§ 28 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
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