§ 8 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
AMFG
Gliederung
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 8 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden