BundesrechtBundesgesetzeArbeitsmarktförderungsgesetz§ 49

§ 49Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date

Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.

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