§ 49 Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
§ 49 Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung — AMFG
Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.