§ 47 Abgabenrechtliche Vorschriften
In Kraft seit 01. September 2020
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Gliederung
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 47 Abgabenrechtliche Vorschriften
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
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