AMFG
Gliederung
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 40
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.
…durchsetzen. Entweder würde er nämlich von vornherein gegen §9 Abs5 AMFG verstoßen, wonach jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit grundsätzlich den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung (§40 AMFG) vorbehalten ist. Oder aber er würde versuchen, das erwähnte Ziel im Rahmen des AMFG dadurch zu erreichen, daß er als juristische Person - und zwar als…
§ 53 AMFG · AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 53 Inkrafttreten und Vollziehung
…September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird. (12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (13) Die §§ …
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