(1) Zugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
(2) Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
1. Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
2. Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
3. Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
4. Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,
5. Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.
(3) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
(4) Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(5) Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.
Rückverweise
AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 54 Außerkrafttreten
…Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18a bis 26b, 28 bis 28c, 36 bis 38a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.…
§ 11 Zulassungsverfahren
…§ 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen. (2) Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist…
§ 48 Strafbestimmungen
… € zu bestrafen. (2) Wer eine Änderungsmeldung gemäß § 11 Abs. 3 unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß § 12 Abs. 4 verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer…
§ 13 Datenverarbeitung
…1) Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (§ 12) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden. (2) Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. …