AMD-G
Gliederung
3. Abschnitt Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen
§ 6 Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen
(1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen oder digitalem terrestrischem Fernsehen hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
(2) Ebenso ist die geplante Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen (einschließlich Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) der Regulierungsbehörde vom Fernsehveranstalter im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante Weiterverbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg oder bei einem Wechsel der Verbreitung innerhalb der oder zwischen den Verbreitungswegen. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplex-Betreiber zu enthalten.
(3) Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 7. und 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist.
§ 54f AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 54f Schlichtung
… 4 Z 3 und d) des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 und 2. die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem…
§ 64 Verwaltungsstrafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer 1. der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9, 2. der…
§ 11 Beteiligungen von Medieninhabern
…als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden. (1a) Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen. (2…
Rückverweise