AMD-G
Gliederung
(1) Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über
1. die mangelnde Funktionsfähigkeit
a) des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3,
b) des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2,
c) der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 und
d) des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 und
2. die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt
der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.
In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde quartalsweise eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.
§ 54e AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 54e Geeignete Maßnahmen
…sie aufgrund einer zumutbaren Beurteilung ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in § 54d Abs. 1 genannten Tatbestand erfüllen; 3. zu gewährleisten, dass a) der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand…
§ 54g Überprüfung ergriffener Maßnahmen
…1) Die Regulierungsbehörde hat bei 1. wiederholten Beschwerden (§ 54f) über die von einem Plattform-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder 2. Fehlen a) eines Melde- und Bewertungssystems (§ 54e Abs. 1 Z 1…
§ 66 Regulierungsbehörde
…Gesetzes ( KOG ), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). (2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTR GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.…
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