AMD-G
Gliederung
9. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und sendungen
§ 54d Verbotene und schädliche Inhalte
(1) Verbotene Inhalte im Sinne dieses Abschnitts sind solche, deren an die Öffentlichkeit gerichtete Bereitstellung auf einer Video-Sharing-Plattform
1. einen der folgenden objektiven Tatbestände erfüllt: Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), Verhetzung (§ 283 StGB) oder
2. soweit sie nicht schon unter § 283 StGB fällt, sonst eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.
(2) Schädliche Inhalte sind solche, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.
§ 54e AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 54e Geeignete Maßnahmen
…Erklärungen oder Warnhinweise für die Nutzer beim Hochladen von Inhalten die Allgemeinheit unabhängig vom in Abs. 1 dargestellten Meldeverfahren ein umfassender Schutz vor Inhalten gemäß § 54d Abs. 1 gewährleistet wird; 2. in § 54d Abs. 2 beschriebene audiovisuelle Inhalte, etwa im Wege von Systemen elterlicher Kontrolle, ausschließlich so…
§ 54g Überprüfung ergriffener Maßnahmen
…54e Abs. 4 Z 1 bis 4) oder 4. von ihr vermuteten schwerwiegenden Rechtsverletzungen wie insbesondere a) der Verfügbarkeit verbotener Inhalte (§ 54d Abs. 1 in Verbindung mit § 54e Abs. 1 Z 2) auf der Video-Sharing-Plattform oder des Fehlens einer dem…
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