§ 53 Ausnahme von der Quotenregelung
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
Die §§ 50 bis 52 gelten nicht
1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden;
2. für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).
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