AMD-G
Gliederung
9. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und sendungen
§ 52 Berichtspflicht
Fernsehveranstalter haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.
§ 64 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 64 Verwaltungsstrafbestimmungen
… 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht, 8. der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder 9. den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht. (3) Eine Verwaltungsübertretung…
Rückverweise