AMD-G
Gliederung
9. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und sendungen
§ 50 Programmquoten
Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten bleibt.
§ 53 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 53 Ausnahme von der Quotenregelung
…Die §§ 50 bis 52 gelten nicht 1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden; 2…
§ 52 Berichtspflicht
…Fernsehveranstalter haben bis zum 31. März eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich in Form einer Darstellung der Daten und Prozentsätze pro Programm samt einer Begründung für den Fall der Unterschreitung der Quoten zu berichten…
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