AMD-G
Gliederung
9. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und sendungen
§ 46 Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme
Die Bestimmungen zur Unterbrechung von Sendungen und zur Werbe- und Teleshoppingdauer gelten nicht für Programme, die ausschließlich Teleshopping und Werbung ausstrahlen, und für Eigenwerbeprogramme, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen.
§ 39 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 39 Verfahrensvorschriften
…Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. (4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere…
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